Winterthurer Stadtrat handelte im Pensionskassen-Streit zu langsam
Wegen der finanziellen Schieflage der PKSW entschied der Stiftungsrat im Dezember 2017, dass die Sparguthaben der Versicherten ab dem 1. Januar 2018 mit 0,5 Prozent, statt mit 1 Prozent verzinst werden sollten. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Bereits mehrere Jahre zuvor war eine andere Sanierungsmassnahme wegen der Unterdeckung der Kasse eingeführt worden: Diese sieht vor, dass Arbeitgeber und -nehmer einen Sanierungsbeitrag von total 2,4 Prozent leisten müssen. Die entsprechende Verordnungs-Bestimmung der Pensionskasse sieht vor, dass das Finanzierungsverhältnis von 60 zu 40 Prozent auf Arbeitgeber und Versicherte aufgeteilt ist.
Der Stadtrat verlangte im Juni 2019 von der Pensionskasse, dass die Minderverzinsung aufzuheben und rückgängig zu machen sei - sowohl für das Jahr 2018 als auch für 2019. Mit der tieferen Verzinsung der Sparbeiträge der Versicherten werde das Finanzierungsverhältnis von 60 zu 40 nicht mehr eingehalten. Es sei somit rechtswidrig.
Hintertüre offen
Pensionskasse und Stadtrat fanden in der Streitsache keine Einigung, sodass der Stadtrat im Juni 2020 eine Aufsichtsbeschwerde bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich einreichte. Diese ist laut Bundesverwaltungsgericht jedoch zurecht nicht auf die Sache eingetreten, denn der Stadtrat hätte viel früher handeln müssen, da er spätestens seit der Umsetzung der 2017 beschlossenen Massnahme Kenntnis von der Minderverzinsung gehabt habe.
Es bleibt jedoch ein Hintertürchen offen, auf welches das Bundesverwaltungsgericht explizit hinweist: Die verspätete Aufsichtsbeschwerde sei von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen. Bei der Aufsichtsanzeige handle es sich um einen formlosen Rechtsbehelf.
Die anzeigestellende Person habe in diesem Verfahren keine Parteistellung und keine Möglichkeit, förmliche Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde einzulegen. Bleibe die Aufsichtsbehörde trotz der Aufsichtsanzeige jedoch untätig, könne die anzeigende Person bei der übergeordneten Behörde wiederum Aufsichtsanzeige gegen das Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde erstatten. (Urteil C-4131/2021 vom 5.2.2025)