Winterthur hat laut Gericht unflätigem Arbeiter zu Recht gekündigt
Die Stadt sei zudem korrekt vorgegangen, heisst es im noch nicht rechtskräftigen Urteil, das am Montag im Internet aufgeschaltet wurde. So habe sie den Mitarbeiter zunächst abgemahnt und die Kündigung erst nach neuerlichen Vorfällen ausgesprochen.
Provokation keine Rechtfertigung
Der Mann hatte erklärt, in der Werkstatt provoziert worden zu sein. So sei ein Arbeitskollege extra nahe an seinem Arbeitsplatz vorbeigegangen. Da habe er halt mit der Aussage «Du kannst aussenrum, du Lutscher» reagiert.
Auch wenn eine solche Provokation erfolgt sein sollte, würde dies die erfolgte Beleidigung nicht rechtfertigen, hält das Verwaltungsgericht dazu fest. Denn er hätte ihn auch mit normalen Worten auffordern können, einen anderen Weg zu nehmen.
Und dass «Lutscher» wie vom Gekündigten vorgebracht auch ein Bonbon am Stiel oder ein Schnuller sein könnte, hilft ihm gemäss Gericht ebenfalls nicht weiter: «Hier ist aufgrund der Umstände offenkundig, dass das Wort im beleidigenden Sinne verwendet wurde.»
Beleidigungen und eine Drohung
Der Mann stufte die Kündigung insgesamt als missbräuchlich ein. So habe er sich ja auch während einer angesetzten Bewährungszeit nichts zu Schulde lassen kommen. Er forderte deshalb eine Entschädigung von «mindestens 18'282 Franken».
Die eigentliche Bewährungsfrist sei von Vorgesetzten in einem Gespräch als «bestanden» bezeichnet worden, heisst es dazu auch im Urteil. Doch sei bei diesem Gespräch, das einen Monat nach Ablauf der Frist stattfand, schon ein neuer Vorfall aufgegriffen worden.
Die verschiedenen Beleidigungen - der Mann verunglimpfte gemäss Urteil Kollegen auch als alkoholabhäng und drogenkonsumierend - sowie eine Drohung, die Angelegenheit nach der Arbeit zu klären, seien «als mangelhaftes Verhalten zu qualifizieren», hält das Verwaltungsgericht fest. Angesichts der gesamten Geschichte sei Stadt zur Kündigung berechtigt gewesen.
Einzig in einem Punkt gewinnt der Entlassene. Das Verwaltungsgericht verschiebt den Zeitpunkt der Kündigung aus formalen Überlegungen um drei Monate. Von den Gerichtskosten von 6120 Franken muss er deshalb nur zwei Drittel zahlen, einen Drittel die Stadt Winterthur.