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Walliser Pfarrer veruntreut Fastenspenden und wird verurteilt

Bundesgericht

Walliser Pfarrer veruntreut Fastenspenden und wird verurteilt

24. April 2026, 12:09 Uhr
Kriminalität in der Kirche: Ein Pfarrer hat im Wallis Spendengelder veruntreut. (Symbolbild)
© KEYSTONE/MICHAEL BUHOLZER
Ein Pfarrer ist im Wallis wegen Veruntreuung von Spendengeldern aus der Fastensuppe-Sammlung verurteilt worden. Nun weist das Bundesgericht eine Beschwerde des Geistlichen ab.

Der Pfarrer sackte im Jahr 2019 die Einnahmen aus zwei Fastensuppen für sich ein - insgesamt 1400 Franken. Die Sammlung war für ein Gesundheitszentrum in Afrika bestimmt. Zudem hatte ein Gemeindemitglied allein 10’000 Franken zur Unterstützung des Projekts gespendet.

Einen Grossteil dieser Summe verwendete der Pfarrer für private Zwecke sowie zur Finanzierung des Studiums seiner Nichte. Das geplante Gesundheitszentrum war zum Zeitpunkt des kantonalen Urteils noch immer nicht gebaut.

Darüber hinaus stellte der Pfarrer im Sommer 2021, während einer Stellvertretung in einer anderen Pfarrei, gefälschte Rechnungen aus, um doppelte Spesen abzurechnen. Auf diese Weise liess er sich zu Unrecht mehr als 5000 Franken erstatten. Der durch die Straftaten verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf über 16’000 Franken.

Keine Rechtsmittel eingelegt

Die Walliser Justiz hatte ihn 2024 wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 Franken (insgesamt 13’500 Franken) sowie zu einer Busse von 1200 Franken verurteilt. Der Pfarrer legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein, sodass es rechtskräftig wurde.

Später stellte er jedoch ein Revisionsgesuch, das vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung gelangte er ans Bundesgericht. In einem am Freitag veröffentlichten Urteil wiesen die Richter in Lausanne seine Beschwerde vollumfänglich ab. Das Bundesgericht stellte fest, dass keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Revision des Verfahrens rechtfertigen würden.

Dass das geschädigte Gemeindemitglied auf eine Rückerstattung verzichtet, ändert laut Gericht nichts daran, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Auch Rückforderungsansprüche des Bistums stellten keinen neuen Umstand dar.

(Urteil 6B_149/2026 vom 30. März 2026)

Quelle: sda
veröffentlicht: 24. April 2026 12:09
aktualisiert: 24. April 2026 12:09