Präzisierung zu neuer Regelung der Mindeststrafen bei Raserdelikten
Die neue Bestimmung von Artikel 90 Absatz 3ter des Strassenverkehrsgesetzes kann auch bei Lenkern angewendet werden, die nicht seit mindestens zehn Jahren über einen Fahrausweis verfügen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung dem Richter bei der Bestrafung von Raserdelikten einen gewissen Ermessensspielraum einräumen wollte.
Es lasse sich weder dem Gesetz noch den parlamentarischen Debatten entnehmen, dass die Entscheidung darüber, ob ein Fahrer in den letzten zehn Jahren ein schweres Verkehrsdelikt begangen hat, vom Zeitpunkt des Erwerbs des Führerausweises abhängt. Auch das Alter des Fahrers spiele dabei keine Rolle.