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Höhere Abfindung für entlassenen Mitarbeiter der Kantonsapotheke

Bundesgericht

Höhere Abfindung für entlassenen Mitarbeiter der Kantonsapotheke

19. Dezember 2025, 12:00 Uhr
Ein früheres Mitglied der Geschäftsleitung der Zürcher Kantonsapotheke hat vor Bundesgericht recht erhalten. (Archivbild)
© KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER
Einem ohne sachliche Gründe gekündigten Angestellten der früheren Kantonsapotheke Zürich steht eine höhere Abfindung zu. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das Verwaltungsgericht Zürich änderte seine bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich ohne Begründung.

Der Betroffene war Angestellter der Kantonsapotheke und gleichzeitig Geschäftsleitungsmitglied. Nach Mobbingvorwürfen und einer Untersuchung wurde dem Mann auf Ende April 2022 gekündigt. Weil er die Entlassung verschuldet haben soll, wurde ihm keine Abfindung gewährt. Ende Mai 2022 hat der Mann das Pensionsalter erreicht. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Zürcher Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde des Mannes teilweise gut. Es stellte fest, dass die Kündigung ohne sachlichen Grund nur kurze Zeit vor der Pensionierung erfolgt sei. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen und eine Abfindung von einem Monatslohn zu. Dies ist jedoch zu wenig, schreibt das Bundesgericht.

Die in diesem Fall anzuwendenden Zürcher Bestimmungen sehen einen Abfindungsrahmen von acht bis zwölf Monatslöhnen vor. Von einem solchen ging das Zürcher Verwaltungsgericht selbst in einem anderen Urteil aus dem Jahr 2022 aus. Im vorliegenden Fall vollzog es jedoch eine Kehrtwende. Es änderte seine Rechtsprechung, ohne dies zu begründen.

Fast gleicher Wortlaut

Zudem übernahm es im aktuellen Fall die Meinung der Kammerminderheit aus dem Jahr 2022 praktisch wörtlich, wie aus den Erwägungen des Bundesgerichts hervor geht. Die Abfindung sei eine Überbrückungshilfe, war die Minderheit damals der Ansicht. Einen Monat vor der Pensionierung könne sie also nicht höher ausfallen.

Die Mehrheit der Kammer vertrat damals jedoch die Auffassung, dass die Abfindung auch eine Anerkennung für die geleisteten Dienstjahre sei und präventiv gegen Kündigungen ohne substantielle Begründung wirken solle. Diese Rechtspraxis ohne weitere Gründe zu ändern, ist laut Bundesgericht nicht zulässig. Das Zürcher Gericht muss die Abfindung deshalb neu festsetzen. (Urteil 1C_360/2025 vom 26.11.2025)

Quelle: sda
veröffentlicht: 19. Dezember 2025 12:00
aktualisiert: 19. Dezember 2025 12:00