Rechtskräftig: Spuhlers Chalet-AG diente der Steuerumgehung
Das Bundesgericht bestätigte in einem am Mittwoch publizierten Urteil, dass durch die Zwischenschaltung der Chesa Sül Spelm AG Steuern umgangen worden seien. Das Haus wurde nur an Peter Spuhler vermietet, der Alleinaktionär der Gesellschaft ist.
Die Gesellschaft sei nicht gewerblich tätig, wenn die Liegenschaft einzig der Befriedigung der privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten und ihm nahe stehender Personen diene, befand das Gericht.
Das Ziel einer solchen Gesellschaft sei nicht, nachhaltige Umsätze zu machen. Deshalb falle eine solche Tätigkeit nicht unter die Mehrwertsteuer. Entsprechend könnten auch keine Vorsteuerabzüge gemacht werden, wie dies im Fall Spuhler geschah.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass für die gewählte Rechtsform der Aktiengesellschaft keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe ersichtlich seien.