Prämienverbilligung bleibt in Luzern an Steuererklärung gekoppelt
Ursprünglich wollte der Regierungsrat die Vorgabe, dass nur die Personen Anrecht auf eine Prämienverbilligung haben, welche eine Steuererklärung eingereicht haben, abschaffen. Er begründete dies damit, dass viele der Menschen, die keine Steuererklärung ausgefüllt haben, Anspruch auf den Zuschuss hätten. Wie bei anderen Sozialleistungen, sollte neu die Steuerveranlagung und nicht mehr die Steuererklärung massgebend sein.
In der Vernehmlassung war diese Neuerung aber umstritten, wie aus der am Dienstag veröffentlichten Botschaft des Regierungsrats an den Kantonsrat hervorgeht. So hiess es von Seiten der Kritiker, dass das Einreichen einer Steuererklärung Bürgerpflicht sei.
Andere dagegen erklärten, dass es für viele nicht einfach sei, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen. Die Tragbarkeit der Prämienlast habe nichts mit dem Einreichen einer Steuererklärung zu tun.
Der Regierungsrat entschied sich aufgrund der Vernehmlassung, an der Steuererklärung als Voraussetzung einer Prämienverbilligung festzuhalten. Weil die Kantone aber verpflichtet seien, Menschen in bescheidenen Verhältnissen eine Prämienverbilligung zu gewähren, schlägt er dem Kantonsrat eine Flexibilisierung vor.
Reicht eine Personen, deren Gesuch für eine Prämienverbilligung wegen einer fehlenden Steuererklärung abgelehnt wurde, später doch noch eine Steuererklärung ein, soll demnach ihr Anspruch auf den Zuschuss nochmals geprüft werden.
Anlass der Gesetzesrevision sind Entscheide auf Bundesebene, welche die Kantone bei den Prämienentlastungen stärker in die Pflicht nehmen. So müssen sich die Prämienverbilligungen im gleichen Ausmass wie die Prämien selbst entwickeln.
Die neuen bundesrechtlichen Vorgaben werden im Kanton Luzern 2028 finanzwirksam. Der Regierungsrat rechnet mit Mehrkosten für Kanton und Gemeinden von total 30 Millionen Franken.