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Kriminalgericht Luzern: unbedingte Strafe für häusliche Gewalt

Justiz

Kriminalgericht Luzern: unbedingte Strafe für häusliche Gewalt

25. August 2026, 23:59 Uhr
Das Kriminalgericht hat das am 1. Mai gefällte Urteil nun schriftlich begründet. Es ist nicht rechtskräftig. (Symbolbild)
© KEYSTONE/URS FLUEELER
Das Kriminalgericht Luzern hat die Gewalttätigkeiten eines Mannes gegenüber seiner Partnerin als weniger gravierend eingestuft als die Staatsanwaltschaft. Unter dem Strich muss der 36-jährige Schweizer aber länger ins Gefängnis.

Das Gericht verurteilte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Angeklagt war er zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und sexueller Nötigung.

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Strafe von drei Jahren. Davon hätte der Beschuldigte nur zwölf Monate absitzen müssen. Die Strafe des Gerichts fiel mit 16 Monaten tiefer aus - allerdings handelte es sich um eine unbedingte Strafe.

Das Gericht begründete den Verzicht auf eine Probezeit mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme, die wegen der von einem Gutachter festgestellten psychischen Störung nötig sei. Die Strafe wird zugunsten der Therapie aufgeschoben, weil ein Gefängnisaufenthalt die Behandlung gefährden könnte. Das Gericht sprach neben der Freiheits- auch eine Geldstrafe aus.

Wutanfall wegen Suppe

Dem Beschuldigten wird eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugestanden. Er leidet unter Autismus, in Konflikten ist er überfordert und reagiert mit Wut und Empathielosigkeit. So rastete er wegen Kleinigkeiten aus, etwa weil ihm die Suppe oder der Weichspüler nicht passten.

Der Beschuldigte versetzte laut Anklage seiner Freundin Faustschläge und trat sie mit Stiefeln, er ohrfeigte, stiess und würgte sie. Auch beschimpfte er sie und drohte ihr mit dem Tod. Schliesslich suchte sie im Frauenhaus Zuflucht.

Gemäss Gericht machte sich der Beschuldigte nicht der versuchten schweren Körperverletzung schuldig, wie sie die Staatsanwaltschaft beantragte, sondern nur der einfachen Körperverletzung und der Nötigung. Es sei nicht erstellt, dass er sein Opfer beim Würgen lebensgefährlich verletzen wollte, hiess es.

Zur Wiedergutmachung für den Streit forderte der Beschuldigte von seiner Partnerin mehrmals Oralsex. Das Gericht sah darin keine sexuellen Nötigung, weil sein psychischer Druck die dafür nötige Schwelle nicht überschritt.

Mehrere Misshandlungen - etwa den Stiefeltritt oder Ohrfeigen - stufte das Gericht als Tätlichkeiten ein, die bereits verjährt sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: sda
veröffentlicht: 25. August 2026 23:59
aktualisiert: 25. August 2026 23:59