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Der Heimatschein hat im Kanton Luzern ausgedient

Einwohnermeldewesen

Der Heimatschein hat im Kanton Luzern ausgedient

16. Juni 2026, 00:01 Uhr
Die Einwohnerdienste der Luzerner Gemeinden sollen die Heimatscheine nicht mehr aufbewahren müssen. (Archivaufnahme)
© KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER
Wer sich in einer Luzerner Gemeinde niederlässt, soll bei der Einwohnerkontrolle den Heimatschein nicht mehr physisch hinterlegen müssen. Dies schlägt der Regierungsrat im neuen Gesetz über das Einwohnermeldewesen vor.

Das geltende Gesetz ist fast 70 Jahre alt. Trotz gelegentlichen Anpassungen sei es vom Aufbau her und sprachlich veraltet, erklärte die Kantonsregierung in ihrer Botschaft an das Parlament. Einige Regelungen seien hinfällig geworden. Zudem gebe es Doppelspurigkeiten mit anderen Gesetzen.

Der Regierungsrat schlägt dem Kantonsrat deswegen eine Totalrevision vor, um ein «zeitgemässes und schlankes Gesetz» zu schaffen. Statt «Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt» soll es neu «Gesetz über das Einwohnermeldewesen» heissen. Die Begriffe sollen vereinheitlicht werden.

Digitalisierung im Gesetz verankern

In den vergangenen Jahren ist das Einwohnermeldewesen digitalisiert worden. Die Gemeinden führen die Einwohnerregiester elektronisch. Sie haben auch Zugriff auf das schweizerische Personenstandsregister, in dem dieselben Daten aufgeführt sind wie in den Heimatscheinen.

Die Gemeinden benötigten somit die Heimatscheine nicht mehr, um die Daten von den Einwohnerinnen und Einwohnern zu erfassen, erklärte der Regierungsrat in seiner Botschaft. Auch für diejenigen, die sich in den Gemeinden anmelden müssten, sei es schwer nachvollziehbar, wieso sie noch immer einen Heimatschein physisch abgeben müssten.

Die Pflicht, den Heimatschein bei der Gemeinde zu hinterlegen, soll deswegen aufgehoben werden. Stattdessen soll im Gesetz das schweizerische Personenstandsregister als Datengrundlage für die Einwohnerregister festgelegt werden.

Mit dem neuen Gesetz sollen die Gemeinden zudem die Kompetenz erhalten, An-, Um- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Es geht dabei um jene Fälle, in denen sich Personen in einer Gemeinde nicht an- oder abmelden. Die Neuerung soll die Amts- und Vollzugshilfe oder die Zustellung von amtlichen Verfügungen oder Betreibungen erleichtern.

Quelle: sda
veröffentlicht: 16. Juni 2026 00:01
aktualisiert: 16. Juni 2026 00:01