Vermeintlicher Temposünder wehrt sich laut Zürcher Gericht zu spät
Dem Italiener aus dem Aargau wurde am 4. Oktober 2023 ein Strafbefehl des Statthalteramtes Dielsdorf zugestellt. Da er keine Einsprache gegen die darin verhängte Busse von 40 Franken erhob, wurde sie zehn Tage darauf wie angekündigt rechtskräftig.
Etwas mehr als einen Monat darauf wandte sich der Mann aber ans Zürcher Obergericht: Die Busse sei aufzuheben. Sein Vater sei es gewesen, der am fraglichen Tag zu schnell gefahren sei. Dies sei auf dem Radarfoto ersichtlich. Zudem könnten Arbeitgeber und Kollegen bestätigen, dass er zu jenem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen sei.
Eine Revision eines rechtskräftig erledigten Strafverfahrens ist nur in engem Rahmen zulässig, wie das Obergericht nun in seinem Urteil festhält. Ein Fall kann beispielsweise neu beurteilt werden, wenn zuvor unbekannte Beweismittel auftauchen.
Während Frist geschwiegen
Im vorliegenden Fall bringe der 43-Jährige zwar neue Argumente vor, doch seien ihm alle diese Tatsachen schon beim Erhalt des Strafbefehls bewusst gewesen, schreibt das Obergericht. «Die Klärung des Fahrzeuglenkers und damit der Täterschaft wäre, soweit ersichtlich, ohne grossen Aufwand möglich gewesen.»
Der Gebüsste sei zwar ein juristischer Laie, eine Überforderung mit dem Strafbefehlsverfahren sei aber nicht erkennbar. Der Mann habe Kenntnis davon gehabt, dass er innert zehn Tage Einsprache erheben müsse, wenn er nicht einverstanden sei. Er habe diese Frist selbstverschuldet ungenutzt verstreichen lassen.
Eine beschuldigte Person könne nicht das im Strafbefehl enthaltene Urteil akzeptieren, um es dann nach Ablauf der Frist doch wieder kippen zu wollen. Das sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Das Obergericht trat deshalb auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die Tempo-Busse von 40 Franken bleibt bestehen. Zudem muss der 43-Jährige die Gerichtsgebühr von 600 Franken zahlen.