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Landihaus in Illnau muss dem Dorfplatz-Projekt nicht weichen

Bundesgericht

Landihaus in Illnau muss dem Dorfplatz-Projekt nicht weichen

8. Januar 2025, 12:00 Uhr
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stadt Illnau-Effretikon ZH abgewiesen. (Archivbild)
© KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT
Das Landihaus in Illnau bleibt geschützt. Daran vermag auch eine im Jahr 2020 angenommene Vorlage zur Neugestaltung des Dorfplatzes nichts zu ändern. Diese sah den Abriss des Hauses vor. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stadt Illnau-Effretikon ZH abgewiesen.

Der Dorfplatz in Illnau soll vergrössert werden. So lautet das Ziel der 2017 eingereichten Volksinitiative «Attraktives Dorfzentrum Illnau». Die Bevölkerung konnte über zwei Varianten abstimmen. Die erste sah den Abbruch des Landihauses vor und einen Ersatzbau der benachbarten Liegenschaft. In der zweiten Variante sollten beide Gebäude bestehen bleiben.

Die Mehrheit sprach sich für die erste Variante aus. Der Stadtrat entliess das Landihaus deshalb aus dem kommunalen Inventar schützenswerter Objekte. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Der Zürcher Heimatschutz beschritt gegen die Entlassung aus dem Inventar erfolgreich den Rechtsweg.

Der Gang der Stadt Illnau-Effretikon ans Bundesgericht hat sich hingegen nicht ausgezahlt. Das Gericht schreibt, aus der Annahme der Volksinitiative könne zwar auf ein öffentliches Interesse an einem grossen Dorfplatz geschlossen werden. Eine Option mit einer solchen Fläche und gleichzeitigem Erhalt des Landihauses sei der ersten Variante jedoch nicht gegenübergestellt worden.

Kein Nachweis

Über das öffentliche Interesse an der Position der zu schaffenden Fläche könne daher kein klarer Schluss gezogen werden. Deshalb habe die Vorinstanz schliessen dürfen, dass es an einem Nachweis fehle, wonach sich das durch die Abstimmung geäusserte Interesse nicht auch mit dem Erhalt des Hauses vereinbaren liesse.

Das Bundesgericht verweist zudem auf eine Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Darin wurde festgehalten, dass aus städtebaulicher Sicht der Erhalt des Landihauses bei gleichzeitigem Abriss des Nachbarhauses zu bevorzugen sei. (Urteil 1C_24/2024 vom 18.11.2024)

Quelle: sda
veröffentlicht: 8. Januar 2025 12:00
aktualisiert: 8. Januar 2025 12:00