Gericht Bülach verhandelt Fall des ertrunkenen Katers Streifli
Der 62-Jährige Pool-Besitzer soll wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 360 Franken verurteilt werden, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Er habe es unterlassen, seinen Pool abzudecken oder eine Ausstiegshilfe zu montieren. Solche Vorkehrungen zu treffen, wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, schreibt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift.
Pool abdecken ist nicht Vorschrift
Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft gar keine Anklage erheben wollen. Die Halter von Kater Streifli rekurrierten jedoch gegen die so genannte «Nichtanhandnahmeverfügung» und erhielten vor Obergericht Recht. Es kam zum Schluss, dass strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann.
In der Schweiz gibt es bisher keine gesetzliche Regelung, die das Abdecken von Pools oder das Anbringen einer Ausstiegshilfe vorschreibt, um den qualvollen Etrinkungstod von Tieren zu verhindern. Es ist den Pool-Besitzerinnen und -Besitzern überlassen, welche Massnahmen sie ergreifen wollen.
Der Zürcher Kantonsrat überwies im Sommer jedoch einen Vorstoss, der von der Regierung eine entsprechende Regelung fordert.