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Dringende Heli-Flüge auf Flugplatz Mollis GL an Sonntagen zulässig

Bundesverwaltungsgericht

Dringende Heli-Flüge auf Flugplatz Mollis GL an Sonntagen zulässig

16. Januar 2025, 12:00 Uhr
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ein weiteres Mal mit dem Flugplatz Mollis GL befasst. (Archivbild)
© KEYSTONE/GAETAN BALLY
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Verkehrs-Clubs Schweiz (VCS) und von zwei Privatpersonen teilweise gutgeheissen. Auf dem Flugplatz Mollis GL sind Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse sind - wie beispielsweise bei Rettungsflügen.

Den Antrag auf eine eineinhalbstündige Mittagsruhe an diesen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hingegen abgewiesen. Es bleibt damit bei einer Mittagsruhe von einer Stunde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits 2022 mit dem Betriebsreglement des Flugplatzes Mollis befasst. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zog den Entscheid jedoch ans Bundesgericht weiter. Dieses hob das Urteil bezüglich der Helikopter-Flüge an Sonn- und Feiertagen auf und wies ihn an die St. Galler Richter zurück.

Ehemaliger Militärflugplatz

Der Flugplatz Mollis ist ein ehemaliger Militärflugplatz. Seit 2008 wird er gemäss einem im Jahr 2007 genehmigten Betriebsreglement für zivile Zwecke genutzt. Betreiberin ist die Mollis Airport AG, die 2017 ein entsprechendes Umnutzungsgesuch beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) einreichte.

Darin ersuchte sie um die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie der Plangenehmigung für verschiedene bauliche Massnahmen und die Umnutzung vormaliger militärischer Bauten und Anlagen. Überdies unterbreitete sie dem Bazl ein neues Betriebsreglement zur Genehmigung. Umstritten waren dabei vor allem die Betriebszeiten. (Urteil A-5464/2023 vom 7.1.2025)

Quelle: sda
veröffentlicht: 16. Januar 2025 12:00
aktualisiert: 16. Januar 2025 12:00