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Anweisung zu Vorbezug von Freizügigkeitskapital bedingt zulässig

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Anweisung zu Vorbezug von Freizügigkeitskapital bedingt zulässig

5. März 2024, 12:00 Uhr
Die Sozialhilfebehörde verpflichtete einen Mann zum vorzeitigen Bezug seines Freizügigkeitskapitals. (Themenbild)
© KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER
Die Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren zwecks Vermeidung einer Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht immer zulässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Grundsätzlich unterliegt dieses Kapital dem vorsorgerechtlichen Zweck.

Eine Behörde kann die vorzeitige Auszahlung nicht verlangen, wenn das Guthaben beim Erreichen der Altersgrenze für den Vorbezug der AHV-Rente mit 63 Jahren bereits aufgebraucht wäre. Damit drohe ein Rückfall in die Sozialhilfe und ein Bezug wäre unverhältnismässig, schrieb das Bundesgericht in einem am Dienstag publizierten Urteil.

Im konkreten Fall bezog ein heute 64 Jahre alter Mann ab 2013 von der Gemeinde Rümlingen BL Sozialhilfe. Die Behörde stellte die Leistungen 2022 ein und forderte 78'000 Franken zurück, weil sie von seinem Freizügigkeitskonto erfuhr.

Dieses Guthaben hätte er laut der Behörde mit 60 Jahren per April 2019 beziehen können, sodass er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen wäre. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nun gutgeheissen.

Quelle: sda
veröffentlicht: 5. März 2024 12:00
aktualisiert: 5. März 2024 12:00
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