Verwaltungsgericht bestätigt Entscheid gegen stalkende Mutter
Kein typischer Fall von Stalking, zu diesem Schluss kam das Verwaltungsgericht in seinem Urteil. Die Messlatte für Stalking sei gemäss Gewaltschutzgesetz aber bewusst tief angesetzt und offen formuliert. So kann auch eine besorgte Mutter zur Stalkerin erklärt werden.
Die heute 47-jährige Frau hatte sich zwar nicht mehrmals pro Tag bei ihrer Tochter gemeldet, aber in regelmässigen Abständen. Die Tochter lebt seit der Scheidung ihrer Eltern beim Vater und vermeidet den Kontakt zur Mutter, weil ihr dies psychisch schadet.
Kantonspolizei verhängte Kontaktverbot
Die Mutter sagte jedoch klar, dass sie nicht in der Lage sei, die ablehnende Haltung ihrer Tochter zu akzeptieren. Im Juni 2023 verhängte die Kantonspolizei deshalb ein Kontaktverbot. Die Mutter wollte dies nicht akzeptieren und zog vor Verwaltungsgericht.
Sie habe sich doch eine «situationsadäquate Zurückhaltung» auferlegt und der Tochter den nötigen Raum gelassen, argumentierte die Mutter. Sie bemühe sich lediglich um einen minimalen Kontakt. Sie wolle wissen, wie es ihrer Tochter gehe oder wie sie mit dem leerstehenden Kinderzimmer und den zurückgelassenen Sachen umgehen solle.
Das Verwaltungsgericht stellte sich jedoch auf die Seite der Tochter. Es beurteilte das Kontaktverbot als «verhältnismässig». Weil die Mutter nicht in der Lage sei, die derzeitige Ablehnungshaltung der Tochter zu akzeptieren und zu respektieren, erscheine das Kontaktverbot angemessen. Der Entscheid ist rechtskräftig. Die Mutter akzeptiert somit das Urteil.